Verhaftung dieses bloggers OLT 2017 GESTÄNDNIS Erpressung Eiffelturm ist in Aschaffenburg


Der Haftbefehl ist rechtswidrig und muss deshalb komplett aufgehoben werden.


Wurde der Haftbefehl nach 5 Jahre nur wegen eines Flublatts zur Unterdrückung der Pfäkzer durch die Bayern ausgestellt ? http://freiepfalz.blogspot.de/2017/11/erinnerung-pfalzer-genozid-durch-bayern.html
Inhalt
1. Überlange Verfahrensdauer Verfahrenshindernis immer von Amts wegen zu Prüfen 5 Jahre und kein Schaden an Personen oder Sachen = EINSTELLUNG
Die BELASTUNG durch die Nichtaufklärung in den ersten 3 Jahren zur Gesperrten Strasse sind zu berücksichtigen wie die durch die Aufforderung einen Gerichtspsychiater zu besuchen zur Begutachtung.
2. Justiz wartete 3 Jahre bis die wichtigste ENTLASUNGSZEUGIN nach Polizeiprotokollen gestorben war = EINSTELLUNG
3. Nachdem 2 Jahre nach den ersten 3 Jahren bis zur Verhandlung am AG in 2015 kein Haftbefehl ausgestellt wurde, wurde dieser vom LG in 2017 ohne Bewertung des entlastenden Akteninhaltes und der BERUFUNGSSCHRIFT aus 2015 vo Aneklagtn verafsst ausgestellt = RECHTSWIDRIG
4. Der MANGEL an Strafbarkeit zum Tatbestand Gefährdung des Strassenverkehrs, vers. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung ist schon in den 3 Jahren bis zum 1. Prozess am AG in 2015 vom Angeklagten in Anträgen und Schriftsätzen mitgeteilt worden. Das interessierte im 1. Prozess keinen das Urteil des AG setzt sich damit NULL auseinander.


5. Siehe Kapitel
6. Siehe Kapitel
7. Siehe Kapitel
8. StA Aschaffenburg nicht zuständig weil die den Überfall aus 2014 also Opfereigenschaft nicht verfolgt.


Zusammenfassung
Dieses Verfahren ist für den Angeklagten NICHT ZUMUTBAR nach BGH Rechtsprechung. Also nach 5 Jahren Verfahrensdauer ohne Schaden in 2012 2 mal 1 Monat U-Haft und 3 Jahre Kampf zur Verhinderung der Zwangsvorführung zu einem bayrischen Psychiater im Mollath OLG Bezirk Bamberg bzw. Kampf gegen 6 Wochen Beobachtung also Einsperren in einer Klinik oder einer JVA zur psychiatrischen Begutachtung. 1 Verhandlung in 2015.
Gründe
1.
1.1.
Das Berufungsverfahren findet nun im Jahr 5 des Verfahrens statt. Das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Pflichtverteidiger sind als wesentliche Prozessbeteiligte gesetzlich dazu verpflichtet JEDERZEIT die Verfahrenslage zu beurteilen und in diesem Falle- wo kein Schaden entstanden ist vor allem an Personen vor 5 Jahren- Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen. Hier ist zunächst das Offensichtliche zu prüfen die Überlange Verfahrensdauer. Diese ist in Abhängigkeit vom Schaden zu sehen. Also KEIN Schaden und 5 Jahre das ist bereits genug für die Feststellung einer ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER.
1.2.
Die Prozessbeteiligten insbesondere Gericht und Staatsanwaltschaft sind daher gezwungen von Amts wegen eine rechtliche Stellungnahme zu Punkt 1.1. zu verfassen und zu diskutieren. Das ist nicht geschehen. Hilfsweise bietet sich an diese Stellungnahme fiktiv als eine Eröffnungsbeschluss zu betrachten. Also nach 5 Jahren ohne Schaden soll eine Verhandlung stattfinden. Das ist offensichtlich ein Fall einer Überlangen Verfahrensdauer. Und es wird nicht eröffnet, wenn es in 1. Instanz wäre. Folglich würde man eine Berufungsverhandlung NICHT durchführen. Diese Feststellung und diese Betrachtungsweise ist nicht erfolgt.
1.3.
Im Falle das es hier in 2017 die erste Instanz wäre und das Theater mit der Gesperrten Strasse im Ermitttlungsverfahren wie erfolgt 3 Jahre von 2012 bis 2015 nicht aufgeklärt worden wäre, so ist dies in Belastung des Angeklagten durch das Verfahren in die Bewertung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER im Jahr 5 miteinzufügen. Es kann überhaupt nicht sein die 30 Beschlüsse, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung die ALLE vom Angeklagten ALLE verfasst und eingereicht wurden als BELASTUNG auszuklammern. Ein fiktiver Eröffnungsbeschluss MUSS das zitieren und berücksichtigen.
2.
2.1.
Andere Verfahrenshindernissse die von Amts wegen zu prüfen sind in jeder Lage des Verfahrens sind das die Justiz BEWUSST Beweise hat verloren gehen lassen was in machen Staaten zum sofortigen Ende des Verfahrens führt wenn diese nicht unerheblich sind. Hier ist der natürliche Tod der wichtigsten ENTLASTUNGSZEUGIN also der PKW Fahrerin von der Justiz abgewartet worden bis der erste Prozess in 2015 am AG terminiert wurde und durchgeführt wurde. Die Beschreibung des Vorfalls von ihrer Seite ist wenig dramatisch und weicht doch sehr von der Klägerseite ab was auch wesentlich die Tatbestände betrifft und die Glaubwürdigkeit der Kläger.
2.2.
Seit dem Urteil am AG in 2017 sind 2 Jahre vergangen. Eine Beweissicherung zu Punkt 2.1. hat am LG und bei der StA dazu wie in den ersten 3 Jahren von 2012 bis 2015 NICHT stattgefunden. Damit ist die ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER in ihrem Gewicht- wenn schon kein Schaden bei der Tat entstanden ist- weiter gestiegen.
Eine Bewertung und Betrachtung aus dieser Sicht – zu der das Gericht, die StA und der Pflichtverteidiger von Amts wegen verpflichtet ist in jeder Lage des Verfahrens – hier über 5 Jahre- fand nicht statt.
3.
Die Ausstellung des Haftbefehls im Sommer 2017 also über 2 Jahre nach dem Urteil am AG in I. Instanz ist doch sehr sehr merkwürdig. Darauf wird an anderer Stell du Zeit eingegangen. Eine von Amts wegen durchzuführende Prüfung von Verfahrenshindernissen VOR Ausstelllung des Haftbefehl in 2017 fand offensichtlich NICHT statt.
3.2.
Nach Verhaftung am 29.9.2017 und der U-Haft also 4 Wochen bis zu mündlichen Haftprüfung fand eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Verfahrenshindernisses ÜBERLANGE Verfahrensdauer bei StA oder Gericht order Pflichtanwalt NICHT statt. Das Wort schon findet KEINE Erwähnung im Haftbefehl ( eine Auseinandersetzung damit fand damit statt), die mündliche Haftprüfung hat sich damit NICHT auseinandergesetzt- die anwesende bayrische Staatsanwältin die wohl gerade die Uni hinter sich hat sagte dazu nichts- , der Haftaussetzungbeschluss vom 2.11.2017 LG Aschaffenburg erwähnt dazu NICHTS.
4.
4.1.
Der Haftbefehl ist aus den Gründen 1 bis 3 ALLEINE ganz aufzuheben, mit der Feststellung das das Verfahrenshindernis ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER vorliegt.
4.2.
Die Frechheit wie die bayrische Justiz über weitere ENTLASTENDE Punkte hinwegsieht hat sehr viel mit Willkür und Arroganz zu tun. Der MANGEL an Strafbarkeit zum Tatbestand Gefährdung des Strassenverkehrs, vers. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung ist schon in den 3 Jahren bis zum 1. Prozess am AG in 2015 vom Angeklagten in Anträgen und Schriftsätzen mitgeteilt worden. Das interessierte im 1. Prozess keinen das Urteil des AG setzt sich damit NULL auseinander.
In der BERUFUNGSSCHRIFT in Maschine geschrieben vom Angeklagten nach dem Prozess am AG in 2015 ist das alles sehr sehr ausführlich gezeigt Aktenteile sind zitiert und genaue Angaben zu Gesetzen und zur Rechtsprechung mit BGH Urteilen sind dort zitiert zu den hier genannten Tatbeständen. Weder der 1.Prozess ging darauf ein noch das Urteil des AG noch interessierte das StA oder LG im Sommer 2017 vor Ausstellung des Haftbefehls. Dies ist grob rechtswidrig.
4.3.
I.V.m 4.2. Aus Sicht der von AMTS wegen zu prüfenden ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER in jeder Lage des Verfahrens ist zumal bei 5 Jahren Dauer nach Feststellung des Vorliegens der Punkte unter 1 bis 3 dieses Schriftsatzes weiter festzustellen das wenn schon KEIN Schaden bei der TAT entstanden ist in 2012 das die STRAFFREIHEIT bzw. die NICHTERFÜLLUNG der TATBESTÄNDE zu sehr wahrscheinlich zu einem Freispruch führen werden.
4.4.
I.V.m. 4.2. und 4.3. Selbst wenn noch eine Rangelei auf einem Bürgersteig übrigbleiben sollte bei der die Schuld nicht alleine dem Angeklagten zugerechnet werden kann so ergibt dies nicht mehr als eine VERWARNUNG ZU GELDSTRAFE. Da die lange Verfahrensdauer von 5 Jahren hier von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach BGH Rechtsprechung ist von einem ABSEHEN VONSTRAFE nach STGB auszugehen als Berufungsurteil.
Die Durchführung es Prozesses – hier Berufung- kann in einem solchen Falle nicht mit dem Öffentlichen Interesse begründet werden. Damit sind EINSTELLUNGSGRÜNDE wie hier ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER bei MANGEL an REELLEM SCHADEN vor 5 Jahren in 2012 von Gericht und StA von Amts wegen JETZT festzustellen.
4.5.
Die Betrachtungsweise wie unter 4.4. gilt für alle Beweise, Beweisanträge die nicht an den Haaren herbeigezogen werden. Das Ergebnis einer Berufungsverhandlung ist somit sehr wahrscheinlich ein Freispruch aus juristischen Gründen wie in diesem Schriftsatz gezeigt, damit gilt Punkt 4.4. also die Feststellung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER JETZT.
5.
Das bei einem Urteil von 7 Monaten auf Bewährung in 2015 in 1.Instamz am AG und bereits 2 Monaten U-Haft eine Bewährungsstrafe nicht mehr rechtskräftig werden kann, und das hier bereits fast eine Halbstrafe zu einer7 Monate Strafe OHNE Bewährung vorliegt MUSS in die Bewertung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER im Jahr 5 ohne Schaden in 2012 miteinfliessen. DA Verfahren ist JETZT deshalb einzustellen.
6.
KEIN ANTRAG und auch die BERFUNG kann ohne mein schriftliches Einverständnis von der Justiz oder meinen Anwälten zurückgezogen werden. Mündliche Absprachen oder Erörterungen gelten nicht.
7.
Das Verfahren ist wie seit dem Urteil am AG in 2015 vorl. auszusetzen, wenn Einstellungen aus welchen Gründen auch immer wegen dem Mangel an erforderlicher Zustimmung der StA oderGenStA jetzt nicht vorgenommen werden können. Die Justiz hat KEIN Öffentliches Interesse an einer Verfahrensförderung da kein Schaden in 2012 vorlag. Dann muss das Verfahren eben noch 1 oder 2 Jahre vorl eingestellt sein und dann wegen ÜBERLANGER VEFAHRENSDAUER eingestellt werden. Die Gesetzeslücke das die StA zustimmen muss oder das das Gericht nicht ohne Zustimmung einstellen darf kann nicht auf dem Rücken des Angeklagten ausgetragen werden. Dem Angeklagten ist NICHTS weiter ZUMUTBAR in diesem Verfahren nach BGH Rechtsprechung.
8. Das Verfahren ist nicht mit einer bay StA zu führen denn diese hat noch nicht mal ein Vorermittlungesverfahren zu den bekannten Tätern der schweren Kopverveltzung am 6.10.2014 in Hoesbach auf dem damaligen Wohnanwesen durchgeführt. In der Summe ist es NICHT ZUMUTBAR das Verfahren wegen der Gesperrten Strasse weiterzuführen. EINSTELLUNG

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