Der
Haftbefehl ist rechtswidrig und muss deshalb komplett aufgehoben
werden.
Wurde der Haftbefehl nach 5 Jahre nur wegen eines Flublatts zur Unterdrückung der Pfäkzer durch die Bayern ausgestellt ? http://freiepfalz.blogspot.de/2017/11/erinnerung-pfalzer-genozid-durch-bayern.html
Inhalt
1.
Überlange Verfahrensdauer Verfahrenshindernis immer von Amts wegen
zu Prüfen 5 Jahre und kein Schaden an Personen oder Sachen =
EINSTELLUNG
Die
BELASTUNG durch die Nichtaufklärung in den ersten 3 Jahren zur
Gesperrten Strasse sind zu berücksichtigen wie die durch die
Aufforderung einen Gerichtspsychiater zu besuchen zur Begutachtung.
2.
Justiz wartete 3 Jahre bis die wichtigste ENTLASUNGSZEUGIN nach
Polizeiprotokollen gestorben war = EINSTELLUNG
3.
Nachdem 2 Jahre nach den ersten 3 Jahren bis zur Verhandlung am AG in
2015 kein Haftbefehl ausgestellt wurde, wurde dieser vom LG in 2017
ohne Bewertung des entlastenden Akteninhaltes und der
BERUFUNGSSCHRIFT aus 2015 vo Aneklagtn verafsst ausgestellt =
RECHTSWIDRIG
4. Der
MANGEL an Strafbarkeit zum Tatbestand Gefährdung des
Strassenverkehrs, vers. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung ist
schon in den 3 Jahren bis zum 1. Prozess am AG in 2015 vom
Angeklagten in Anträgen und Schriftsätzen mitgeteilt worden. Das
interessierte im 1. Prozess keinen das Urteil des AG setzt sich damit
NULL auseinander.
5.
Siehe Kapitel
6.
Siehe Kapitel
7.
Siehe Kapitel
8. StA
Aschaffenburg nicht zuständig weil die den Überfall aus 2014 also
Opfereigenschaft nicht verfolgt.
Zusammenfassung
Dieses
Verfahren ist für den Angeklagten NICHT ZUMUTBAR nach BGH
Rechtsprechung. Also nach 5 Jahren Verfahrensdauer ohne Schaden in
2012 2 mal 1 Monat U-Haft und 3 Jahre Kampf zur Verhinderung der
Zwangsvorführung zu einem bayrischen Psychiater im Mollath OLG
Bezirk Bamberg bzw. Kampf gegen 6 Wochen Beobachtung also Einsperren
in einer Klinik oder einer JVA zur psychiatrischen Begutachtung. 1
Verhandlung in 2015.
Gründe
1.
1.1.
Das
Berufungsverfahren findet nun im Jahr 5 des Verfahrens statt. Das
Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Pflichtverteidiger sind als
wesentliche Prozessbeteiligte gesetzlich dazu verpflichtet JEDERZEIT
die Verfahrenslage zu beurteilen und in diesem Falle- wo kein Schaden
entstanden ist vor allem an Personen vor 5 Jahren-
Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen. Hier ist zunächst
das Offensichtliche zu prüfen die Überlange Verfahrensdauer. Diese
ist in Abhängigkeit vom Schaden zu sehen. Also KEIN Schaden und 5
Jahre das ist bereits genug für die Feststellung einer ÜBERLANGEN
VERFAHRENSDAUER.
1.2.
Die
Prozessbeteiligten insbesondere Gericht und Staatsanwaltschaft sind
daher gezwungen von Amts wegen eine rechtliche Stellungnahme zu Punkt
1.1. zu verfassen und zu diskutieren. Das ist nicht geschehen.
Hilfsweise bietet sich an diese Stellungnahme fiktiv als eine
Eröffnungsbeschluss zu betrachten. Also nach 5 Jahren ohne Schaden
soll eine Verhandlung stattfinden. Das ist offensichtlich ein Fall
einer Überlangen Verfahrensdauer. Und es wird nicht eröffnet, wenn
es in 1. Instanz wäre. Folglich würde man eine
Berufungsverhandlung NICHT durchführen. Diese Feststellung und diese
Betrachtungsweise ist nicht erfolgt.
1.3.
Im
Falle das es hier in 2017 die erste Instanz wäre und das Theater mit
der Gesperrten Strasse im Ermitttlungsverfahren wie erfolgt 3 Jahre
von 2012 bis 2015 nicht aufgeklärt worden wäre, so ist dies in
Belastung des Angeklagten durch das Verfahren in die Bewertung der
ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER im Jahr 5 miteinzufügen. Es kann
überhaupt nicht sein die 30 Beschlüsse, Dienstaufsichtsbeschwerden,
Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung die ALLE vom Angeklagten ALLE
verfasst und eingereicht wurden als BELASTUNG auszuklammern. Ein
fiktiver Eröffnungsbeschluss MUSS das zitieren und berücksichtigen.
2.
2.1.
Andere
Verfahrenshindernissse die von Amts wegen zu prüfen sind in jeder
Lage des Verfahrens sind das die Justiz BEWUSST Beweise hat verloren
gehen lassen was in machen Staaten zum sofortigen Ende des Verfahrens
führt wenn diese nicht unerheblich sind. Hier ist der natürliche
Tod der wichtigsten ENTLASTUNGSZEUGIN also der PKW Fahrerin von der
Justiz abgewartet worden bis der erste Prozess in 2015 am AG
terminiert wurde und durchgeführt wurde. Die Beschreibung des
Vorfalls von ihrer Seite ist wenig dramatisch und weicht doch sehr
von der Klägerseite ab was auch wesentlich die Tatbestände betrifft
und die Glaubwürdigkeit der Kläger.
2.2.
Seit
dem Urteil am AG in 2017 sind 2 Jahre vergangen. Eine Beweissicherung
zu Punkt 2.1. hat am LG und bei der StA dazu wie in den ersten 3
Jahren von 2012 bis 2015 NICHT stattgefunden. Damit ist die ÜBERLANGE
VERFAHRENSDAUER in ihrem Gewicht- wenn schon kein Schaden bei der Tat
entstanden ist- weiter gestiegen.
Eine
Bewertung und Betrachtung aus dieser Sicht – zu der das Gericht,
die StA und der Pflichtverteidiger von Amts wegen verpflichtet ist in
jeder Lage des Verfahrens – hier über 5 Jahre- fand nicht statt.
3.
Die
Ausstellung des Haftbefehls im Sommer 2017 also über 2 Jahre nach
dem Urteil am AG in I. Instanz ist doch sehr sehr merkwürdig. Darauf
wird an anderer Stell du Zeit eingegangen. Eine von Amts wegen
durchzuführende Prüfung von Verfahrenshindernissen VOR Ausstelllung
des Haftbefehl in 2017 fand offensichtlich NICHT statt.
3.2.
Nach
Verhaftung am 29.9.2017 und der U-Haft also 4 Wochen bis zu
mündlichen Haftprüfung fand eine von Amts wegen vorzunehmende
Prüfung des Verfahrenshindernisses ÜBERLANGE Verfahrensdauer bei
StA oder Gericht order Pflichtanwalt NICHT statt. Das Wort schon
findet KEINE Erwähnung im Haftbefehl ( eine Auseinandersetzung damit
fand damit statt), die mündliche Haftprüfung hat sich damit NICHT
auseinandergesetzt- die anwesende bayrische Staatsanwältin die wohl
gerade die Uni hinter sich hat sagte dazu nichts- , der
Haftaussetzungbeschluss vom 2.11.2017 LG Aschaffenburg erwähnt dazu
NICHTS.
4.
4.1.
Der
Haftbefehl ist aus den Gründen 1 bis 3 ALLEINE ganz aufzuheben, mit
der Feststellung das das Verfahrenshindernis ÜBERLANGE
VERFAHRENSDAUER vorliegt.
4.2.
Die
Frechheit wie die bayrische Justiz über weitere ENTLASTENDE Punkte
hinwegsieht hat sehr viel mit Willkür und Arroganz zu tun. Der
MANGEL an Strafbarkeit zum Tatbestand Gefährdung des
Strassenverkehrs, vers. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung ist
schon in den 3 Jahren bis zum 1. Prozess am AG in 2015 vom
Angeklagten in Anträgen und Schriftsätzen mitgeteilt worden. Das
interessierte im 1. Prozess keinen das Urteil des AG setzt sich damit
NULL auseinander.
In der
BERUFUNGSSCHRIFT in Maschine geschrieben vom Angeklagten nach dem
Prozess am AG in 2015 ist das alles sehr sehr ausführlich gezeigt
Aktenteile sind zitiert und genaue Angaben zu Gesetzen und zur
Rechtsprechung mit BGH Urteilen sind dort zitiert zu den hier
genannten Tatbeständen. Weder der 1.Prozess ging darauf ein noch
das Urteil des AG noch interessierte das StA oder LG im Sommer 2017
vor Ausstellung des Haftbefehls. Dies ist grob rechtswidrig.
4.3.
I.V.m
4.2. Aus Sicht der von AMTS wegen zu prüfenden ÜBERLANGEN
VERFAHRENSDAUER in jeder Lage des Verfahrens ist zumal bei 5 Jahren
Dauer nach Feststellung des Vorliegens der Punkte unter 1 bis 3
dieses Schriftsatzes weiter festzustellen das wenn schon KEIN Schaden
bei der TAT entstanden ist in 2012 das die STRAFFREIHEIT bzw. die
NICHTERFÜLLUNG der TATBESTÄNDE zu sehr wahrscheinlich zu einem
Freispruch führen werden.
4.4.
I.V.m.
4.2. und 4.3. Selbst wenn noch eine Rangelei auf einem Bürgersteig
übrigbleiben sollte bei der die Schuld nicht alleine dem Angeklagten
zugerechnet werden kann so ergibt dies nicht mehr als eine VERWARNUNG
ZU GELDSTRAFE. Da die lange Verfahrensdauer von 5 Jahren hier von
Amts wegen zu berücksichtigen ist nach BGH Rechtsprechung ist von
einem ABSEHEN VONSTRAFE nach STGB auszugehen als Berufungsurteil.
Die
Durchführung es Prozesses – hier Berufung- kann in einem solchen
Falle nicht mit dem Öffentlichen Interesse begründet werden. Damit
sind EINSTELLUNGSGRÜNDE wie hier ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER bei
MANGEL an REELLEM SCHADEN vor 5 Jahren in 2012 von Gericht und StA
von Amts wegen JETZT festzustellen.
4.5.
Die
Betrachtungsweise wie unter 4.4. gilt für alle Beweise,
Beweisanträge die nicht an den Haaren herbeigezogen werden. Das
Ergebnis einer Berufungsverhandlung ist somit sehr wahrscheinlich ein
Freispruch aus juristischen Gründen wie in diesem Schriftsatz
gezeigt, damit gilt Punkt 4.4. also die Feststellung der ÜBERLANGEN
VERFAHRENSDAUER JETZT.
5.
Das bei
einem Urteil von 7 Monaten auf Bewährung in 2015 in 1.Instamz am AG
und bereits 2 Monaten U-Haft eine Bewährungsstrafe nicht mehr
rechtskräftig werden kann, und das hier bereits fast eine Halbstrafe
zu einer7 Monate Strafe OHNE Bewährung vorliegt MUSS in die
Bewertung der ÜBERLANGEN VERFAHRENSDAUER im Jahr 5 ohne Schaden in
2012 miteinfliessen. DA Verfahren ist JETZT deshalb einzustellen.
6.
KEIN
ANTRAG und auch die BERFUNG kann ohne mein schriftliches
Einverständnis von der Justiz oder meinen Anwälten zurückgezogen
werden. Mündliche Absprachen oder Erörterungen gelten nicht.
7.
Das
Verfahren ist wie seit dem Urteil am AG in 2015 vorl. auszusetzen,
wenn Einstellungen aus welchen Gründen auch immer wegen dem Mangel
an erforderlicher Zustimmung der StA oderGenStA jetzt nicht
vorgenommen werden können. Die Justiz hat KEIN Öffentliches
Interesse an einer Verfahrensförderung da kein Schaden in 2012
vorlag. Dann muss das Verfahren eben noch 1 oder 2 Jahre vorl
eingestellt sein und dann wegen ÜBERLANGER VEFAHRENSDAUER
eingestellt werden. Die Gesetzeslücke das die StA zustimmen muss
oder das das Gericht nicht ohne Zustimmung einstellen darf kann nicht
auf dem Rücken des Angeklagten ausgetragen werden. Dem Angeklagten
ist NICHTS weiter ZUMUTBAR in diesem Verfahren nach BGH
Rechtsprechung.
8. Das
Verfahren ist nicht mit einer bay StA zu führen denn diese hat noch
nicht mal ein Vorermittlungesverfahren zu den bekannten Tätern der
schweren Kopverveltzung am 6.10.2014 in Hoesbach auf dem damaligen
Wohnanwesen durchgeführt. In der Summe ist es NICHT ZUMUTBAR das
Verfahren wegen der Gesperrten Strasse weiterzuführen. EINSTELLUNG
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